Grenzüberschreitender Verkehr mit Omnibussen

Gerne informieren wir Sie über den aktuellen Stand beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Omnibussen. Grundsätzlich unterscheiden wir genehmigungsfreie Verkehre und genehmungsplichtige Verkehre wie folgt:
Genehmigungsfreie Verkehre
1. Gelegenheitsverkehre
- Rundfahrten
- Verkehrsdienste für vorab gebildete Fahrgastgruppen (mind. 12 Personen oder 40% Belegung der Sitzplatzkapazität der Fahrzeugs), die nicht zum Ausgangsort zurückgebracht werden
- Verkehrsdienste bei besonderen Veranstaltungen
- Rundfahrten ohne Aus- und Zusteigemöglichkeit
- Hinfahrt mit Fahrgästen und Leerrückfahrt
- Leerhinfahrt und Rückfahrt mit Fahrgästen
Dabei muss es sich immer um eine grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen handeln.
2. Pendelverkehre
- Pendelverkehre mit Arrangement, wobei 80% der Fahrgäste eine Unterkunft nachweisen müssen. Auch hier muss es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung handeln.
3. Sonderformen des Linienverkehrs
- gemäß VO (EWG) 684/92
- gemäß VO (EWG) 2454/92 ("Kabotageverordnung)
4. Kabotageverkehre
- Genehmigungsfrei nach EG-VO Nr./ 2454/92
- Alle Gelegenheitsverkehre
- Sonderformen des Linienverkehrs: Beförderung von Arbeitnehmern, Schülerbeförderung von Unternehmen im grenznahen Raum (25 km Luftlinie entlang der gemeinsamen Grenze) sind möglich, wenn die Gesamtstrecke der Beförderung nicht mehr als 50 km Luftlinie in beiden Richtungen beträgt.
- Kabotageverkehre im Zusammenhang mit genehmigungsfreien Verkehren nach der VO (EWG) Nr. 684/92. Beispiel: Ein bundesdeutscher Reiseveranstalter, der mit verschiedenen seiner in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Busse deutsche Reisegäste zu einem jeweils 14-tägigen Aufenthalt an das französische Mittelmeer gebracht hat, bietet für die zuvor von ihm an das Mittelmeer beförderten Gäste dort Ausflüge mit einem seiner Busse an, etwa von Nizza nach Cannes und zurück.
Quelle:
Ute Wetzlar, Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO)
Manfred Krause, Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V. (bdo)
Stand: 01. August 1997
Dokumente für genehmigungsfreie Verkehre
Bei allen genehmigungsfreien Verkehren nach Frankreich sind an Bord des Omnibusses folgende Dokumente mitzuführen:
- EU-Gemeinschaftslizenz
- EU-Fahrtenblatt (bei Fahrten innerhalb der Europäischen Union)
- Bei Fahrten, die sowohl durch EU-Staaten als auch durch Drittstaaten führen, sind sowohl das EU-Fahrtenheft als auch das ASOR-Fahrtenblatt mit seiner Übersetzung mitzuführen
- Schaublätter (Tachoscheiben) der laufenden Kalenderwoche und vom letzten Tag der Vorwoche an dem gefahren wurde
- Bescheinigung für die Nachweise: Ruhezeit, arbeitsunfähig erkrankt, beurlaubt, innerbetrieblich anderweitig nicht als Fahrer beschäftigt
- Fahrzeugschein
- Führerschein
- Int. grüne Versicherungskarte wird empfohlen
- bei Kabotageverkehren Kabotagefahrtenblatt + Bescheinigung der Genehmigungsbehörde
Quelle: WBO
Stand: Juli 2003
Die Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Garantie für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.